Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Bestimmungslandprinzip muss eingehalten werden - Pflicht seit 1993: Neues vom Zoll

Bier, Sekt, Wein, Zigaretten, Rohöl und Flüssiggas: Der Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird ab April 2010 elektronisch überwacht.

Symbolbild LOGISTRA (Foto: T. Schweikl)
Redaktion (allg.)

Früher waren es Grundnahrungsmittel wie Salz oder Tee, auf die Könige und Regierungen eine gesonderte Steuer erhoben. Heute sind es Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke wie Sekt, Wein, Bier, Schnaps, aber auch Mineralöl und Flüssiggas, auf die eine Verbrauchsteuer erhoben wird. Hierbei gilt das Bestimmungslandprinzip, was bedeutet, dass die Steuer grundsätzlich im Land des Verbrauchs fällig wird. Daher gestatten die Behörden den Transport verbrauchssteuerpflichtiger Waren, für die noch keine Abgaben gezahlt wurden, wenn gewisse Regeln eingehalten werden. Seit 1993 ist es Pflicht, dass ein Papierformular, das begleitende Verwaltungsdokument (bVD), den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung begleitet; außerdem muss der Versender der Ware eine finanzielle Sicherheitsleistung hinterlegen.
Zum 1. April 2010 führen die Zollbehörden ein elektronisches Verbrauchsteuersystem ein, das Excise Movement and Control System, kurz EMCS. Das EMCS ist ein IT-System, um die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten elektronisch abzuwickeln und zu kontrollieren. Die Behörden wollen damit vor allem den Schmuggel von Alkohol und Zigaretten eindämmen und den Steuerbetrug verhindern.
Mit der Einführung des EMCS wird das Papierformular durch elektronische Nachrichten ersetzt, die verschlüsselt an den Zoll übermittelt werden. Der Pflichttermin, zu dem alle Unternehmen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr das elektronische Verfahren nutzen müssen, ist der 1. Januar 2011. Ab April 2010 können Unternehmen in Deutschland ein Verfahren in EMCS eröffnen.

Wer muss EMCS einsetzen?
Man geht davon aus, dass in Deutschland zirka 17.000 Unternehmen betroffen sind. Das sind vor allem Großhändler, die mit alkoholischen Getränken handeln, wie Brauereien und Weinhändler, Tabakerzeuger, Mineralöl- und Flüssiggashersteller. Dazu gehören aber zum Beispiel auch alle Firmen im Nahrungsmittelsektor oder in der Pharmabranche, die Alkohol zur Herstellung verwenden, und die Vorteile des Steueraussetzungsverfahrens nutzen. Für die Beförderung von Kaffee ist der Einsatz von EMCS nicht vorgesehen, da die Erhebung der Verbrauchsteuer in den einzelnen EG-Mitgliedsstaaten uneinheitlich geregelt ist. Auch der Transport von Alkopops wird zunächst nicht im EMCS überwacht werden. Betroffene Hersteller, Händler und Spediteure, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern möchten, müssen die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beziehungsweise als registrierter Versender besitzen. Die Waren dürfen nur von registrierten Empfängern und Steuerlagern entgegengenommen werden.

Verfahren im Detail
Der Versender – zum Beispiel eine Brauerei in Deutschland – muss das Verfahren elektronisch eröffnen und der Empfänger, ein Spirituosenhändler in Großbritannien, muss nach Eingang der Waren das Verfahren elektronisch beenden. Dazwischen liegen eine Reihe von Nachrichten, die zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden ausgetauscht werden.
Im Standardfall sieht die Abwicklung so aus:

  • Der Versender übermittelt das e-VD in elektronischer Form an die zuständige Dienststelle.Diese überprüft – automatisiert – die Transaktion auf Zuständigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit und erklärt das e-VD für gültig. Hierüber wird der Empfänger vorab informiert (Avisierung).
  • Mit der Antwortnachricht, dass das e-VD gültig ist, erhält der Versender auch das e-VD als pdf-Dokument mit dem administrativen Referenzcode (ARC).
  • Dieses Dokument druckt der Versender aus und fügt es der Ware bei.
  • Trifft die Ware beim Empfänger ein, hat dieser binnen 5 Tagen das Verfahren zu beenden. Er bestätigt den Erhalt der Waren.
  • Über die zollinternen Kommunikationsnetze erhält dann auch der Versender eine Antwortnachricht über die Beendigung des Verfahrens. Diese ist unter anderem für die Sicherheitsverwaltung relevant und schließt das Verfahren letztendlich ab (Erledigung).

Schon ab dem 1. April 2010 gilt:

Jedes Verfahren, das mit EMCS eröffnet wird, muss auch elektronisch beendet werden. Die Eröffnung eines elektronischen Beförderungsverfahrens ist allerdings nur möglich, sofern sich Empfänger und Versender zuvor für EMCS registriert haben. Die Plausibilisierung erfolgt hierbei über die europäische SEED-Datenbank (System of the Exchange of Excise Data – System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten).

Vorteile des EMCS
Mit Hilfe des elektronischen Verbrauchsteuersystems ist es möglich, die Transporte verbrauchsteuerpflichtiger Waren, für die noch keine Steuer entrichtet wurde, besser zu überwachen und zu kontrollieren. Das ist der Vorteil für die Zollbehörden.
Für die Unternehmen bedeutet die elektronische Übermittlung der Daten, dass der Weg zum Zollamt entfällt und die Abwicklung komplett vom PC aus gesteuert werden kann. Wenn Transporte storniert werden oder sich ein Zielort ändert, muss dies vorher per EDIFACT-Nachricht gemeldet und die Freigabe der Behörden abgewartet werden. Neu ist auch, dass der Empfänger der Waren bereits vorab darüber informiert wird, dass die Ware zu ihm unterwegs ist. Ähnlich wie beim elektronischen Ausfuhrnachweis über ATLAS wird die Empfangsbestätigung schneller und sicherer an den Versender übermittelt. Das hat den Vorteil, dass die hinterlegten Sicherheitsleistungen effizienter genutzt werden können.

Nächste Schritte
Für die Unternehmen bedeutet die Umstellung auf das elektronische Verfahren auch, dass sie sich entsprechend vorbereiten und mit der neuen Abwicklung vertraut machen müssen. Die Unternehmen müssen sich für die Teilnahme am EMCS bei den zuständigen Dienststellen (IWM Zoll) registrieren sowie die entsprechende Softwarenutzung einplanen und Mitarbeiter auf die Nutzung vorbereiten.
Für Firmen mit wenigen verbrauchsteuerpflichtigen Vorgängen im Jahr empfiehlt sich eine webbasierte Anwendung, die sofort einsetzbar ist. Alternativ kann der Wirtschaftsbeteiligte auch den Weg gehen, einen Dienstleister zu beauftragen, um die erforderlichen Eingaben in EMCS vorzunehmen. Das Outsourcing kann für Unternehmen mit sehr wenigen Transaktionen sinnvoll sein. Für Konzerne und Unternehmen, die tagtäglich EMCS-pflichtige Sendungen abwickeln, ist es sinnvoll, die EMCS-Lösung in ihre bestehende Systemumgebung (ERP- bzw. Versandsystem) zu integrieren, um die Vorgänge direkt dort eröffnen und beenden zu können.

 

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Autor:

Dr. Ulrich Lison (44),seit 2003 Fachkoordinator IT der Außenwirtschaftsrunde e.V.
Er ist Prokurist und Gesellschafter des Stuttgarter Softwareunternehmens AEB GmbH und dort für die Bereiche Außenwirtschaft, Atlas, EMCS, internationale Zollverfahren und AEO zuständig

Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart

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