Mautänderungen: Ab 1. Oktober 2015 auch für 7,5t-Fahrzeuge: geltendende Mautregeln erklärt

Ab Anfang Oktober fallen auch Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen unter die Mautpflicht. Zudem werden die Mautsätze neu berechnet.

Mautverstöße werden gemeinsam vom BAG und von Toll Collect kontrolliert. | Bild: BAG
Mautverstöße werden gemeinsam vom BAG und von Toll Collect kontrolliert. | Bild: BAG
Redaktion (allg.)

Zum 1. Oktober 2015 tritt die vorerst letzte Mautänderung in Kraft. Ab diesem Termin fallen dann auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) ab 7,5 Tonnen unter die Mautpflicht. Bereits seit dem 1. Juli 2015 wurden zudem weitere 1.100 Kilometer Bundesstraßen in das mautpflichtige Straßennetz integriert, nachdem bereits seit 2012 auf rund 1.200 Kilometern autobahnähnlicher Bundesstraßen Maut erhoben wird. Ergänzend dazu wurden auch die Anzahl der Achsklassen geändert und – dadurch bedingt – die Mautsätze ebenfalls zum 1. Oktober 2015 neu berechnet.

Für leichte Verwirrung hatte zunächst die Formulierung „ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht“ gesorgt. Die als 7,5-Tonner bezeichneten kleinen Lkw sind üblicherweise mit 7,49 Tonnen zugelassen und fallen demnach nicht unter die neue Maut. Erst in Verbindung mit einem Anhänger überschreiten die Fahrzeuge diese Grenze. Laut Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) ist das auch so gewollt, schließlich war auch bei der bisherigen 12-Tonnen-Grenze der 11,99-Tonner ausgenommen. Das BAG rechnet damit, dass insgesamt rund 250.000 Fahrzeuge unter die neue Mautgrenze fallen.

Wie viele davon auf mautpflichtigen Strecken unterwegs sind, lässt sich kaum seriös beantworten. Mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze auf 7,5 Tonnen zGG wird außerdem die Anzahl der Achsklassen von zwei auf vier erhöht. Anstelle der beiden bisherigen Achsklassen „bis drei Achsen“ und „ab vier Achsen“ sollen zukünftig vier Achsklassen unterschieden werden: „zwei Achsen“, „drei Achsen“, „vier Achsen“ sowie „fünf Achsen und mehr“.

Neue Mautsätze

Mit den neuen Achsklassen wurden auch die Kostenanlastungen nach Achsklassen neu berechnet. Die Mautsätze errechnen sich ab 2015 aus zwei sogenannten Mautteilsätzen, dem Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten sowie dem Mautteilsatz für die Luftverschmutzungskosten. Während der Mautteilsatz für die Luftverschmutzungskosten ab dem 1. Januar 2015 für den Zeitraum bis Ende 2017 konstant bleibt, ändern sich die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten im Zuge der Erhöhung der Achsklassen.

Im Vergleich zu den alten Werten liegen fast sämtliche neuen Mautsätze niedriger. Nach den Berechnungen des DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. betrifft die einzige Ausnahme Fahrzeuge der Kategorie B (EEV, Euro 5) mit fünf und mehr Achsen, deren Mautsatz sich um 0,65 Prozent von 15,5 auf 15,6 Eurocent erhöhen wird. Für das gleiche Fahrzeug verringert sich in der Kategorie A (Euro 6) der Mautsatz um 12,9 Prozent.

Weniger Maut

Der DSLV stellt jedoch auch fest, dass die neuen Mautsätze zum 1. Oktober 2015 gegenüber den Mautsätzen zum 1. Januar 2015 für Lkw mit fünf und mehr Achsen in sämtlichen Schadstoffklassen wieder angehoben werden, während die Mautsätze aller anderen Fahrzeuge eine weitere Absenkung erfahren. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) geht laut DSLV davon aus, dass sich aufgrund der neuen Mautsätze eine Einnahmelücke bei der Lkw-Maut bis Ende 2017 in Höhe von 460 Millionen Euro ergeben wird.

Demgegenüber berechnet es die Mehreinnahmen für den gleichen Zeitraum aufgrund der Absenkung der Mautpflichtgrenze sowie der Erweiterung des mautpflichtigen Straßennetzes auf circa 875 Millionen Euro. Daraus ergäbe sich ein Überschuss in Höhe von 415 Millionen Euro, der zusätzlich dem Verkehrshaushalt zufließen soll. Das Bundesamt für Güterverkehr weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es am 1. Oktober keine Übergangsfrist geben wird. Das BAG und der Mautbetreiber Toll Collect, die beide gemeinsam die Einhaltung der Mautpflicht überwachen, haben ihre Kontrolltechnik bereits angepasst.

Mautbrücken auf Bundesstraßen soll es zwar auch in Zukunft nicht geben, der Schwerpunkt liege auf der mobilen Überwachung durch Kontrollfahrzeuge. Zusätzlich zu den bisher 230 Fahrzeugen sollen künftig weitere 40 davon im Einsatz sein. Ergänzend stehen noch portable Kontrollgeräte zur Verfügung. Die sogenannten „Mautblitzer“ werden auf Brücken aufgestellt und fotografieren von dort aus jedes vorbeifahrende Fahrzeug aus verschiedenen Blickwinkeln. Die Bilder sollen laut BAG nur im Falle eines Mautverstoßes gespeichert und ausgewertet werden. Die Beanstandungsquote über alle Kontrollen lag bisher laut BAG allerdings bei „unter einem Prozent“. Neu eingeführt wurde in diesem Zusammenhang auch ein neues Verkehrsschild mit der Nummer 390, das auf mautpflichtige Bundesstraßen hinweist. Beschildert werden allerdings nur sogenannte „Inselstrecken“, also mautpflichtige Bundesstraßen ohne direkte Anbindung an das mautpflichtige Netz. Zudem weist das BAG ausdrücklich darauf hin, dass eine Mautpflicht unabhängig von der Beschilderung besteht. Maßgeblich ist das von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichte Streckennetz.

Tobias Schweikl

Nachgefragt: Maut 2015

Wir haben uns mit dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) über die Details zur neuen Maut unterhalten.

Was bedeutet „ab 7,5 Tonnen“ genau?
Ein Lkw mit einem zGG von 7,49 Tonnen oder weniger ist als Solofahrzeug nicht mautpflichtig. Zusammen mit einem Anhänger wird er aber mautpflichtig, wenn das Gespann die Gewichtsgrenze überschreitet. Bei einem Einzelfahrzeug ist das Feld F.2 im Fahrzeugschein maßgeblich. Bei Fahrzeugkombinationen ist zunächst zu prüfen, ob im Fahrzeugschein des Motorfahrzeugs im Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) eine zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination eingetragen ist. Wenn nicht, ist das zGG der Fahrzeugkombination gemäß § 34 Absatz 7 Nr. 1 bis 3 StVZO zu ermitteln.

Wie erkennt man mautpflichtige Bundesstraßen?
Die mautpflichtigen Strecken sind unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. Die Veröffentlichung einer Aufstellung mautpflichtiger Abschnitte von Bundesstraßen im Bundesanzeiger (Mauttabelle) genügt nach dem Gesetz. Strecken, die nicht unmittelbar an das übrige mautpflichtige Netz angeschlossen sind, werden am Beginn mit dem Zeichen 390 StVO sowie am Ende mit dem Zeichen 390.2 beschildert. Die Mautpflicht besteht jedoch unabhängig von der Beschilderung.

Gibt es eine Schonfrist bei den Mautkontrollen?
Das BAG führt bundesweit Stichprobenkontrollen auf allen mautpflichtigen Strecken durch. Kontrollbrücken wird es weiterhin nur auf Bundesautobahnen geben. Ergänzend kommen mobile und portable Kontrollen sowohl auf Bundesautobahnen als auch auf Bundesstraßen hinzu. Die mobilen Kontrollen erfolgen durch Kontrollfahrzeuge, die während der Vorbeifahrt am Lkw die korrekte Mautentrichtung auslesen oder durch Abfrage der Fahrzeugdaten in der Kontrollzentrale überprüfen. Bei den portablen Kontrollen wird eine portable Kontrolltechnik auf Brücken installiert. Es wird keine Schonfrist geben.

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