Geänderte Abmessungen und Gewichte von Nutzfahrzeugen ab Mai 2017

Die EU-Kommission hat die Änderungen an der Richtlinie über Abmessungen und Gewichte von Nutzfahrzeugen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Lockerung der Regeln sollen die Sicherheit im Straßenverkehr und die Energieeffizienz verbessert werden. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit für die nationale Umsetzung.
Tobias Schweikl

Wie der DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. meldet, hat der Europäische Rat am 20. April 2015 die Änderungen an der Richtlinie über die zulässigen Abmessungen und Gewichte von Nutzfahrzeugen angenommen. Das Europäische Parlament hatte bereits am 10. März 2015 dem Gesetzvorschlag mit großer Mehrheit zugestimmt. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre bis zum 7. Mai 2017 Zeit für die nationale Umsetzung.
Die Richtlinie erlaubt die Verlängerung von Fahrerkabinen, um für bessere Aerodynamik und damit geringeren Kraftstoffverbrauch zu sorgen. Außerdem soll durch eine andere Konstruktion und mehr Fenster das Sichtfeld der Fahrer vergrößert werden. Das soll schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger besser schützen.
Zwar bleibt es grundsätzlich bei einer Gesamtlänge von 18,75 Meter für Lkw. Die Ausnahmeregelungen gestatten jedoch die Anbringung einziehbarer oder klappbarer aerodynamischer Luftleiteinrichtungen am Fahrzeugheck. Die Bestimmungen über die Elemente am Fahrzeugheck werden angewandt, sobald die technischen und betrieblichen Anforderungen festgelegt wurden.
Die Bestimmungen zur Neugestaltung der Lkw-Kabine werden zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und drei Jahre nach der Festlegung der einschlägigen Vorschriften zur Typgenehmigung angewandt.
Nachfolgend eine Auflistung der wesentlichen Neuerungen:
Lang-Lkw/Modulare Konzepte sind nicht mehr Gegenstand der Änderungsrichtlinie. Die derzeitigen Bestimmungen über Lang-Lkw gelten unverändert weiter. Nach einer Interpretation der Kommission soll darüber hinaus der grenzüberschreitende Verkehr bereits nach bestehender Gesetzeslage möglich sein, sofern sich beide Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben.
Intermodale Beförderungsvorgänge: Auflieger für 45-Fuß-Container im Rahmen des multimodalen Betriebs dürfen in Zukunft 15 Zentimeter länger sein mit der Folge, dass der Straßenverkehr besser mit anderen Verkehrsträgern mit geringerem CO2-Ausstoß kombiniert werden kann. Ansonsten gibt es keine Längenzugeständnisse für zusätzlichen Laderaum.
Aerodynamische Anbauten am Fahrzeugheck: Bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen (maximale Zuglänge ist an die Einhaltung der aktuell gültigen Kurvenlaufeigenschaften gebunden, die Anbauten müssen bei der Typgenehmigung berücksichtigt werden) kann eine Verlängerung für aerodynamische Anbauten am Heck von mehr als 50 Zentimeter möglich sein. Eingeklappt dürfen diese Rear Flaps aber nur zu einer Überschreitung der Fahrzeuglänge um 20 Zentimeter führen.
Fahrerhausabmessungen: Für die Zulassung der Fahrerkabinen sollen neue Vorschriften im Hinblick auf die Verbesserung der Aerodynamik, schutzbedürftiger Straßenverkehrsteilnehmer, direkte und indirekte Sicht aus dem Fahrzeug, aktive und passive Sicherheitssysteme und Fahrerkomfort spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie erarbeitet werden. Drei Jahre nach Umsetzung/Anwendung dieser Änderungsrichtlinie dürfen dann die neuen Abmessungen in Anspruch genommen werden. Eine Marktzulassung solcher Fahrzeuge mit neuen Führerhäusern ist also erst frühestens nach fünf Jahren zu erwarten.
Zulässiges Gesamtgewicht: Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff (Strom, Wasserstoff, Erdgas einschließlich Biomethan, Flüssiggas, Hybrid) betrieben werden, darf das höchstzulässige Gesamtgewicht um maximal eine Tonne erhöht werden, jedoch ohne Erhöhung der Einzelachslasten und nur für zwei- und dreiachsige Kraftfahrzeuge.
Kontrollen der Achslasten und Gesamtgewichte: Die EU-Mitgliedstaaten müssen spezifische Maßnahmen ergreifen zur Kontrolle, ob Fahrzeuge überladen sind. Die Bestimmungen zur Fahrzeugkontrolle werden spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie angewandt. Den Mitgliedstaaten wird freigestellt, ob sie bei den Gewichtskontrollen auf in der Infrastruktur verbaute automatische Systeme oder auf an Bord der Fahrzeuge eingebaute Kontrollsysteme setzen. On-Board-Sensoren können die Mitgliedstaaten nur für die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge vorschreiben. Entgegen des ursprünglichen Richtlinienvorschlags wird keine verbindliche Zahl von Gewichtskontrollen vorgeschrieben.
Haftung des Spediteurs und des Transportunternehmers beim Container- und Wechselbehältertransport: Die Mitgliedstaaten müssen für die Beförderung von Containern und Wechselaufbauten Vorschriften festlegen. Dabei muss der Spediteur dem Transportunternehmen eine Erklärung aushändigen, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Das Transportunternehmen muss darüber hinaus Zugang zu allen vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten gewähren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Haftung sowohl des Spediteurs als auch des Transportunternehmers für die Fälle fehlender oder falscher Informationen und der Überladung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination festlegen.